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AGB
I. Geltungsbereich
Aufträge werden ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. Gegenleistung

Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdate unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht; Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).

III. Zahlung

Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag, jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Notschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen.
Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. 
Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen, kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann
im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs-und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten,
solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI 3. nicht nachgekommen ist.

IV. Zahlungsverzug

Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz seiner verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

V. Lieferung

Ist der Versand Auftragsbestandteil, nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablaufder Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers -insbesondere Streik, Aussperrung, sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörungen möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druckvorlagen, Werkzeugen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

VI. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert, der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VII. Beanstandungen/Gewährleistungen

Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 2 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung (und/oder) Ersatzlieferung beipflichtet; und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahr lässig verursacht wurde.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes: Er ist jedoch von seiner Haftung befreit; wenn er seine bestehenden und durchsetzbaren Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.
Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschaltenen Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

VIII. Haftung

Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, .die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln, verursacht, sowie bei der Verletzung: wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften, und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vor hersehbare Schäden gehaftet.
Nach Nr. 1 sind Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Ebenso hat der Auftragnehmer nicht für die Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiter zu verarbeiten den Erzeugnisses zu haften, wenn der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand hat.
Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von 6 Wochen nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.

IX. Herausgabe von Zwischenerzeugnissen

Im kaufmännischen Verkehr bleiben die vom Auftragnehmer zur Erstellung des Endproduktes hergestellten oder weiterverarbeiteten Zwischenerzeugnisse,
insbesondere Daten, Lithos, Druckplatten etc. Eigentum des Auftragnehmers und müssen nicht herausgegeben werden, es sei denn, daß eine besondere
Vereinbarung über die Herausgabe der Zwischenerzeugnisse getroffen wurde, die aber nicht in der Aufschlüsselung und Ausweisung einzelner
Rechnungsposten des Gesamtpreises gesehen werden kann. Eine Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der von ihm erstellten Zwischenprodukte
besteht nicht.

X. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere
Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten
Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XI. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.

XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XIII. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen.
Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten einschließlich Scheck-; Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers: Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht Ist ausgeschlossen.
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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